Eltern für Kinder e.V.

Staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Eltern für Kinder e.V.”. Er wurde 1987 in Frankfurt am Main gegründet und hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die persönliche Sorge für verlassene Kinder. Der Verein sucht das Recht eines jeden Kindes auf Eltern zu verwirklichen. Dieser Zweck wird erfüllt durch

  • Zusammenarbeit mit Partnern, die sich um den Erhalt oder den Neubeginn einer verantwortungsvollen Elternschaft im Geburtsland des Kindes und im Ausland bemühen, auch durch Unterstützung von Projekten für verlassene Kinder im Rahmen der Entwicklungshilfe;
  • Adoptionsvermittlung gemäß dem geltenden Adoptionsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption;
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme verlassener Kinder;
  • Unterstützung der gesellschaftlichen Integration der nach Deutschland vermittelten Kinder unter Beachtung der Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption;
  • Unterstützung von Adoptiveltern bei Problemen mit ihren Adoptivkindern (Nachbetreuung);
  • Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Not.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie können nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der notwendigen Reisekosten für Dienstreisen und Dienstgänge im Auftrag des Vereins in entsprechender Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien verlangen; das Gleiche gilt für die anderen ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

a) Natürliche Personen, über deren schriftlichen Aufnahmeantrag der Vorstand entscheidet, können ordentliche Mitglieder werden. Bei Ehepaaren wirbt der Verein um die Mitgliedschaft möglichst beider Partner.

b) Einzelpersonen, Familien, Firmen, Vereine oder Gruppen, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern, können fördernde Mitglieder werden. Über den Antrag auf fördernde Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

c) Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben und Personen, durch deren Zugehörigkeit zum Verein die Vereinszwecke nachhaltig gefördert werden, können vom Vorstand als Ehrenmitglieder vorgeschlagen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, kann es seine ordentliche Mitgliedschaft aufgeben oder mit allen Rechten und Pflichten beibehalten.

Mitglieder im Sinne der übrigen Bestimmungen dieser Satzung sind die ordentlichen Mitglieder.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden erfolgen. Die nächste Mitgliederversammlung hat dann über den Ausschluss zu beschließen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

(5) Für das Ende der fördernden Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei von mehreren Personen getragenen Fördermitgliedschaften kommt die Auflösung der Gruppe oder ein entsprechendes Ereignis als Beendigungsgrund hinzu.

(6) Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod des Ehrenmitgliedes, mit der Niederlegung der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied oder mit dem Widerruf der Ernennung, der auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden kann.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Für Ehepaare, bei denen beide Partner Mitglieder sind, wird ein ermäßigter Beitrag beschlossen.

(2) Auf schriftlich begründeten Antrag, der bei der oder dem Vorsitzenden einzureichen ist, kann der Vorstand entscheiden, ein Mitglied für einen Zeitraum von jeweils bis zu zwei Jahren ganz oder teilweise von der Beitragspflicht zu entbinden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mitgliedschaft schon längere Zeit besteht und die Aufbringung der regulären Beiträge das Mitglied unangemessen belastet.

(3) Für fördernde Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung einen Mindestbeitrag. Der Vorstand ist befugt, Sach- oder Dienstleistungen als Beitrag für fördernde Mitglieder zuzulassen.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

Zur Adoptionsvermittlung im Sinne des § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sind nur Fachkräfte der vom Verein eingerichteten Adoptionsvermittlungsstelle befugt. Ihnen gegenüber können weder der Vorstand noch die Mitgliederversammlung oder andere Funktionsträger des Vereins fachliche Weisungen erteilen.


§ 7    Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands
2.    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Bestimmung des Mindestbeitrages für fördernde Mitglieder
3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der wählbaren Mitglieder des Beirats. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die/den Vorsitzende/n des Vorstands zu bestimmen. Der Antrag, dieses Recht auszuüben, kann in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Frist des § 8 Abs. 2 gilt nicht..
4.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Vereins
5.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6.    Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
7.    Wahl der Rechnungsprüfer
8.    Ernennung der Ehrenmitglieder

(2)    Die Mitgliederversammlung hat außerdem das Recht, die Grundsätze der Arbeit des Vereins zu erörtern und hierüber Beschlüsse zu fassen. Die Zuständigkeit des Vorstands gemäß § 12 bleibt hiervon unberührt.


§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung und Antragstellung


(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 12 Wochen vorher und mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung den Mitgliedern angekündigt.

(2) Die Mitglieder können bis spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung schriftlich einreichen.

(3) Die Einladung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder eMail-Adresse gerichtet ist.


§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden des Vereins geleitet. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden leitet die oder der stellvertretende Vorsitzende die Versammlung. Auf Bitte der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag wenigstens eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter. Die Protokollführerin oder der Protokollführer wird durch die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter bestimmt. Zur Protokollführung kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch Presse, Rundfunk und Fernsehen.

(4) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Ehrenmitglied, welches zugleich ordentliches Mitglied ist, hat gleichwohl nur eine Stimme.

(5) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Das Stimmrecht ausübende Mitglied ist in der Vollmacht namentlich zu benennen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme und die Stimme seines Ehepartners abgeben. Solange der Vollmachtgeber in der Versammlung selbst anwesend ist, kann von der Vollmacht kein Gebrauch gemacht werden. Ehe-partner gelten als gegenseitig bevollmächtigt, soweit nicht eine hiervon abweichende schriftliche Erklärung dem Verein zugegangen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(8) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen oder Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters und der Protokollführerin oder des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Anträge, über die abgestimmt wird, sind im Wortlaut anzuführen.


§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die oder der Vorsitzende kann jederzeit unter Einhaltung der Frist nach § 8 eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 11 Vorstand

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jede/jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2)    Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal 5 Personen.
Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder geringer, kann der Vorstand bis zur Maximalzahl weitere Personen durch einstimmigen Beschluss kooptieren. Von der Mitgliederversammlung gewählte und die vom Vorstand kooptierten Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte, insbesondere gleiches Stimmrecht.

(3)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n (soweit die Mitgliederversammlung ihr Bestimmungsrecht nach § 7 Abs.1 Ziff. 3 Satz 2 nicht ausgeübt hat) und eine/n Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet selbst über die Verteilung der Aufgabenbereiche. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen sowie Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.

(4)    Die Mitglieder des Vereins sind über die Zuständigkeiten nach § 11 und Beschlüsse des Vorstands in angemessener Weise zu unterrichten.

(5)    Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(6)    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
5. Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins
6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
7. Aufsicht über die Geschäftsstelle
8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
9. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung
10. Berufung und Abberufung der für das Vermittlungsverfahren notwendigen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
11. Berufung und Abberufung der für den Verein im Ausland tätigen Vertreterinnen und Vertreter


§ 13 Amtsdauer des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Amtszeit beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf welcher das Vorstandsmitglied gewählt wurde. Bis zur Neuwahl der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers bleiben von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder jedoch im Amt.

(3) Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit dem Schluss der nächsten Mitgliederversammlung, die auf den Kooptionsbeschluss folgt. Eine sofortige erneute Kooption ist zulässig. Die Abwahl eines kooptierten Vorstandsmitglieds durch den Vorstand ist möglich. Ein solcher Beschluss ist einstimmig zu fassen. Das betroffene kooptierte Vorstandsmitglied ist dabei nicht stimmberechtigt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Mitglieder des Beirats entsprechend.


§ 14 Rechnungsprüferinnen, Rechnungsprüfer

Für die Dauer von zwei Jahren werden durch die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer gewählt, die die Einnahmen und Ausgaben des Vereins überprüfen. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens hierfür einberufen wurde, mit der im § 9 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. in München, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.